5Mo 17:6

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Grundtext

MAS 5Mo 17:6 עַל־פִּי שְׁנַיִם עֵדִים אֹו שְׁלֹשָׁה עֵדִים יוּמַת הַמֵּת לֹא יוּמַת עַל־פִּי עֵד אֶחָֽד׃

Übersetzungen

SEP 5Mo 17:6 ἐπὶ δυσὶν μάρτυσιν ἢ ἐπὶ τρισὶν μάρτυσιν ἀποθανεῖται ὁ ἀποθνῄσκων οὐκ ἀποθανεῖται ἐφ᾽ ἑνὶ μάρτυρι

ELB 5Mo 17:6 Auf die Aussage zweier Zeugen oder dreier Zeugen hin soll getötet werden, wer sterben soll. Er darf nicht auf die Aussage eines einzelnen Zeugen hin getötet werden.
ELO 5Mo 17:6 Auf die Aussage zweier Zeugen oder dreier Zeugen soll getötet werden, wer sterben soll; er soll nicht auf die Aussage eines einzelnen Zeugen getötet werden.
LUO 5Mo 17:6 Auf zweier +08147 oder dreier +07969 Zeugen +05707 Mund +06310 soll sterben +04191 (+08801), wer des Todes wert ist +04191 (+08714); aber auf +06310 eines +0259 Zeugen +05707 soll er nicht sterben +04191 (+08714).
SCH 5Mo 17:6 Wer des Todes schuldig ist, soll auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen hin sterben. Aber auf die Aussage eines einzigen Zeugen hin soll er nicht sterben.
PFL 5Mo 17:6 Auf den Mund von zwei Zeugen oder von drei Zeugen werde getötet, der sterben soll, nicht darf er getötet werden auf den Mund Eines Zeugen hin.
TUR 5Mo 17:6 Auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen soll, der sterben soll, getötet werden; er darf nicht getötet werden auf die Aussage eines Zeugen.

Vers davor: 5Mo 17:5 --- Vers danach: 5Mo 17:7
Zur Kapitelebene 5Mo 17
Zum Kontext: 5Mo 17.

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