5Mo 15:2: Unterschied zwischen den Versionen
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[[SCH]] [[5Mo 15:2]] Kein Schuldherr, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es von seinem Nächsten oder von seinem Bruder fordern; denn man hat einen Erlaß des HERRN ausgerufen. <br /> | [[SCH]] [[5Mo 15:2]] Kein Schuldherr, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es von seinem Nächsten oder von seinem Bruder fordern; denn man hat einen Erlaß des HERRN ausgerufen. <br /> | ||
+ | [[PFL]] [[5Mo 15:2]] Und das ist die Bewandtnis des Erlassjahres: dass erlässt jeder Gläubiger das Darlehen seiner Hand, das er ausgeliehen haben wird an seinen Nächsten: nicht wird er drängen und anmahnen seinen Nächsten und seinen Bruder, denn man hat ausgerufen Erlass zu Ehren Jehovas.<br /> | ||
+ | [[TUR]] [[5Mo 15:2]] Dies ist aber die Sache der Erlassung: Es erlasse jeglicher Schuldherr sein Handlehen, das er bei seinem Nächsten zu beanspruchen hat; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen, denn man hat Erlassung ausgerufen dem Ewigen.<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 11. Juli 2017, 15:18 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Grundtext
MAS 5Mo 15:2 וְזֶה דְּבַר הַשְּׁמִטָּה שָׁמֹוט כָּל־בַּעַל מַשֵּׁה יָדֹו אֲשֶׁר יַשֶּׁה בְּרֵעֵהוּ לֹֽא־יִגֹּשׂ אֶת־רֵעֵהוּ וְאֶת־אָחִיו כִּֽי־קָרָא שְׁמִטָּה לַֽיהוָֽה׃
Übersetzungen
SEP 5Mo 15:2 καὶ οὕτως τὸ πρόσταγμα τῆς ἀφέσεως ἀφήσεις πᾶν χρέος ἴδιον ὃ ὀφείλει σοι ὁ πλησίον καὶ τὸν ἀδελφόν σου οὐκ ἀπαιτήσεις ὅτι ἐπικέκληται ἄφεσις κυρίῳ τῷ θεῷ σου
ELB 5Mo 15:2 Das aber ist die Sache mit dem Schulderlaß: Jeder Gläubiger soll das Darlehen seiner Hand, das er seinem Nächsten geliehen hat, erlassen. Er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen; denn man hat für den HERRN einen Schulderlaß ausgerufen.
ELO 5Mo 15:2 Jeder Schuldherr soll erlassen das Darlehn seiner Hand, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen; denn man hat einen Erlaß dem Jehova ausgerufen.
LUO 5Mo 15:2 Also +01697 soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr +08059: wenn einer +01167 +04874 +03027 seinem Nächsten +07453 etwas borgte +05383 (+08686), der soll's ihm erlassen +08058 (+08800) und soll's nicht +05065 +00 einmahnen +05065 (+08799) von seinem Nächsten +07453 oder von seinem Bruder +0251; denn +03068 es heißt +07121 (+08804) das Erlaßjahr +08059 des HERRN.
SCH 5Mo 15:2 Kein Schuldherr, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es von seinem Nächsten oder von seinem Bruder fordern; denn man hat einen Erlaß des HERRN ausgerufen.
PFL 5Mo 15:2 Und das ist die Bewandtnis des Erlassjahres: dass erlässt jeder Gläubiger das Darlehen seiner Hand, das er ausgeliehen haben wird an seinen Nächsten: nicht wird er drängen und anmahnen seinen Nächsten und seinen Bruder, denn man hat ausgerufen Erlass zu Ehren Jehovas.
TUR 5Mo 15:2 Dies ist aber die Sache der Erlassung: Es erlasse jeglicher Schuldherr sein Handlehen, das er bei seinem Nächsten zu beanspruchen hat; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen, denn man hat Erlassung ausgerufen dem Ewigen.
Vers davor: 5Mo 15:1 --- Vers danach: 5Mo 15:3
Zur Kapitelebene 5Mo 15
Zum Kontext: 5Mo 15.