2Mo 22:1

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Grundtext

MAS אִם־בַּמַּחְתֶּרֶת יִמָּצֵא הַגַּנָּב וְהֻכָּה וָמֵת אֵין לֹו דָּמִֽים׃

Übersetzungen

SEP 2Mo 22:1 22:1 ἐὰν δὲ ἐν τῷ διορύγματι εὑρεθῇ ὁ κλέπτης καὶ πληγεὶς ἀποθάνῃ οὐκ ἔστιν αὐτῷ φόνος

ELB 2Mo 22:1 - Falls der Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen wird, so daß er stirbt, so ist es ihm keine Blutschuld.
ELO 2Mo 22:1 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, daß er stirbt, so ist es ihm keine Blutschuld;
LUO 2Mo 22:1 Wenn ein Dieb +01590 ergriffen wird +04672 (+08735), daß er einbricht +04290, und wird dabei geschlagen +05221 (+08717), daß er stirbt +04191 (+08804), so soll man kein Blutgericht +01818 über jenen lassen gehen.
SCH 2Mo 22:1 Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen, daß er stirbt, so ist man des Blutes nicht schuldig;
KAT 2Mo 22:1 (Falls der Dieb beim Durchgraben ertappt und geschlagen wird, dass er stirbt, so entsteht keine Blutschuld daraus.
PFL 2Mo 22:1 Wenn am Einbruchsort gefunden werden wird der Dieb, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so liegt nichts gegen ihn von Blutschuld.
TUR 2Mo 22:1 Wenn beim Einbruch der Dieb betroffen wird und er wird geschlagen, dass er stirbt, hat man keine Blutschuld.

Vers davor: 2Mo 21:37 --- Vers danach: 2Mo 22:2
Zur Kapitelebene 2Mo 22
Zum Kontext: 2Mo 22.

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