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Weitergehende Veröffentlichung, insbesondere die wirtschaftliche Nutzung, bedarf der vorherigen Genehmigung des Autors.
Kurzübersicht zu den Bestimmungen des Copyright
Die hier aufgeführte Kurzinformation zu den Copyrightbestimmungen gelten infolge der europäischen Rechtsharmonisierung EU-weit. Außerhalb der EU gelten i.a. Bestimmungen mit weitgehend analogen Inhalten. Diese Kurzübersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Der Grundgedanke des Urheberrechts ist der Schutz des "geistlichen Eigentums", d.h. der Schutz des Urhebers in der Beziehung und (z.B. wirtschaftlichen) Nutzung seines Werkes. Für die praktische-rechtliche Durchsetzbarkeit sowie bei Interessen der Allgemeinheit gibt es zwar rechtliche Einschränkungen für den Urheber, die aber den o.g. "Schutz-Grundgedanken" berücksichtigen. Insbesondere digitale Daten erhalten einen besonderen Schutz. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und unterliegt den Bestimmungen des Urheberrechts.
Wer ist Urheber
Urheber ist der Schöpfer eines Werkes (§ 1 UrhG; Deutschland). Es gibt auch sog. gesamthändische Urhebergemeinschaften (§ 8 UrhG). Das Urheberrecht ist nur durch letztwillige Verfügung im Wege einer Testamentsvollstreckung vererblich und nicht anderweitig übertragbar (§ 28 - 30 UrhG).
Was ist wie geschützt
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen Schutz ihrer Werke gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtes (§ 1 UrhG). Geschützte Werke sind insbesondere Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Natur wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen uvm; geschützt wird nur die persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG).
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung (z.B. wirtschaftlichen) des Werkes (§ 11 UrhG). Es gibt weitreichende Persönlichkeits-, Verwertungs- und sonstige Urheberrechte. Wichtig im hiesigen Zusammenhang ist v.a. das Recht des Urhebers zu bestimmen ob und wie (im weitesten Sinne) sein Werk zu veröffentlichen ist (§ 12 ff UrhG), d.h. dieses einer (unbestimmten) Mehrzahl von Personen zugänglich gemacht wird. Hierunter fällt z.B. auch ob der Urheber mit seinen Rechten am Werk auszuweisen ist und wieweit eine Veröffentlichung kostenfrei erfolgt.
Welche Grenzen hat der Urheberschutz
Inhaltliche Grenzen
Nur persönliche geistige Schöpfungen genießen Urheberschutz (§ 2 UrhG). Bedingt zulässig ist es einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes (ausgenommen Datenbanken) zum privaten Gebrauch herzustellen (§ 53 UrhG). Der private Gebrauch ist auf den Familien und Freundeskreis beschränkt und grenzt sich hierdurch vom beruflichen, gewerblichen, öffentlichen oder hoheitlichen Gebrauch ab. Es gelten allerdings vielfältige Einschränkungen. Ausgenommen sind z.B. ganze Bücher (§ 54 Abs. 4 UrhG) - häufig ist ferner eine Vergütungs- bzw. Einwilligungspflicht des Urhebers geboten. Keine derartigen Einschränkungen gelten für "vergriffene Werke".
Zeitliche Grenzen
Die urheberrechtliche Schutzdauer endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris) (§ 64 UrhG). Das Todesjahr wird nicht mitgerechnet (§ 69 UrhG). Besteht eine Urhebergemeinschaft so wird ab dem Tod des längstlebenden Mit-Urhebers gerechnet (§ 65 Abs. I UrhG).
Veröffentlichungsfähig sind damit
"Gemeinfreie" Werke, die nicht bzw. nicht mehr (s.o.) urheberrechtlich geschützt sind. Urheberrechtlich geschützte Werke, die frei von Rechten Dritter sind und für die eine ausreichende Nutzungsgenehmigung durch den/die Inhaber des Urheberrechts vorliegt.
Allgemeiner Hinweis
Für Hinweise zu orthographischen oder inhaltlichen Fehlern sind wir dankbar!